§. 13. Die römische Kirche. Bomfacius. Die Klöster. 69
des Bodens und zur weiteren Ausbreitung des Christentums; sie nahmen sich der Armen und Kranken an, gaben dem Wanderer gastliche Herberge, widmeten sich dem Jugendunterricht, bewahrten die Reste der Litteratur des Altertums und bildeten neue Pflanzstätten für die Wissenschaften. Das Klosterwesen hatte seinen Ursprung in Ägypten, wo es sich in den ersten christlichen Jahrhunderten aus dem Streben entwickelte, fern von dem Geräusche der Welt in Bußübungen Gott zu dienen. Das Klima des Landes, sowie der von alters her dem Leben abgewandte Sinn der Ägypter begünstigten ein solches Streben, und die Christenverfolgungen seit dem Ende des 3. Jahrhunderts gaben demselben weitere Verbreitung. Die Weltflüchtigen wurden Anachoreten, Monachi (Einsiedler) genannt. Der Stifter des Mönchswesens ist der Ägypter Antonius, der von Jugend auf die Einsamkeit und die Beschäftigung mit religiösen Dingen liebte. Die Bibelworte: „Verkaufe alles, was Du hast,
und gieb es den Armen", veranlaßten ihn, daß er sein väterliches Erbe unter die Armen verteilte und sich im Jahre 285 als Einsiedler in die Wüste zurückzog. Zur Zeit der großen Christen-
verfolgung (311) kehrte er nach Alexandrien zurück, um die Christen zur Standhaftigkeit im Glauben zu ermutigen, dann aber suchte er die Einsamkeit von neuem auf. Bald wurde feine Hütte die Wallfahrtsstätte für solche, die Trost und Hilfe suchten, und er gelangte allmählich in den Ruf eines Heiligen. Seiner Anregung folgten andere, die sich in seiner Nähe ansiedelten. Er stellte eine Verbindung zwischen den Einsiedlern her, nahm sie unter seine Aufsicht und machte ihnen außer den Andachtsübungen auch Handarbeiten zur Pflicht, um sie vor Müßiggang zu bewahren. Im Jahre 356 starb er in dem hohen Alter von 105 Jahren. Sein Schüler Pachomius (t 348) hatte viele Einsiedler in gemeinschaftlichen Wohnungen (claustra) unter einem Vorsteher oder Vater (abbas, Abt) vereinigt und eine bestimmte Regel für das Zusammenleben eingeführt, in welcher Einsamkeit, Ehelosigkeit, Fasten, Beten und Handarbeit, sowie Gehorsam gegen die Vorsteher die Hauptforderungen bildeten. Das erste Kloster war auf der Nilinsel Tabennä und umfaßte bei seinem Tode 1300 Mitglieder in 8 Häusern. Frauen folgten dem Beispiel der Männer und gründeten Nonnenklöster. Bald gab es nicht bloß in Einöden sondern auch in volkreichen Städten Klöster. Von Ägypten verbreitete sich das Klosterwesen nach dem Abendlande. Hier artete es während der Völkerwanderung aus, erhielt aber dann durch Benedikt von Nursia in Umbrien
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Extrahierte Personennamen: Bomfacius Antonius Antonius Schüler_Pachomius Benedikt_von_Nursia
32. Die Frauen des dritten Zeitraums.
207
empfangen, darauf legte sie vor dem Altare ihre prächtigen Kleider ab, ließ sich die Locken abschneiden und nahm mit dem Schleier das grobe Franziskanerkleid an. Ihrem Beispiele folgte die eigene Mutter und Schwester. Das Leben der Nonnen hatte in den Augen der Welt etwas Würdevolles, Anziehendes und Reizendes; man betrachtete sie als gottgeweihte Jungfrauen, als Bräute Christi, und nach diesem Gesichtspunkte wurden selbst Vergehen unter ihnen behandelt und bestraft. In ihren Beschäftigungen beschränkten sich die Nonnen nicht bloß auf Gebete, fromme Betrachtungen und den Gottesdienst, sondern sie gaben sich auch mit den gewöhnlichen Haus- und Handarbeiten, mit der Kranken- und Armenpflege, mit dem Unterricht der weiblichen Jugend, mit Musik und Dichtkunst ab.
2. Die Betschwestern. Einen Mittelstand zwischen dem weltlichen und klösterlichen Leben bildeten die Betschwestern (Beguinen). Ein Priester in Lüttich hatte sein ansehnliches Vermögen dazu bestimmt, ehrbare Jungfrauen und Witwen durch eine eigentümliche Stiftung zu einem gottgefälligen Leben zu vereinigen und vor den Verführungen der Welt zu sichern. In seinem Garten vor der Stadt Lüttich
erbaute er eine Kirche und um dieselbe eine Menge abgesonderter
Häuschen, welche er Frauen ohne Unterschied des Standes und Vermögens einräumte. Sie waren Nonnen und versprachen Gehorsam für die Zeit ihres Aufenthaltes im Beguinenhof, wo sie einzeln oder auch zu vier beisammen, doch mit gesonderter Haushaltung wohnten. Sie behielten dabei die Verfügung über ihr Eigentum und das Recht, den Hof zu verlassen und sich zu verheiraten. Diese Beguinenhöse bildeten sich im Lause des 13. Jahrhunderts in den meisten Städten Belgiens und der Nachbarländer.
Wenden wir uns einzelnen Frauen zu, welche durch ihre Weiblichkeit, Frömmigkeit und Wohlthätigkeit sich großen Ruf erworben
haben, so sind besonders zwei hervorzuheben: Die heilige Elisabeth
und die heilige Hedwig.
3. Elisabeth von Thüringen, die Tochter des Königs Andreas Ii. von Ungarn, war als vierjähriges Kind 1211 an den Hof des Landgrafen Hermann von Thüringen auf die Wartburg gekommen, für dessen Sohn Ludwig sie von ihrer Geburt an als Gemahlin bestimmt war. Sie war schon als Kind sehr mildthätig und wurde später ihres tapfern, frommen Gatten durchaus würdig. Die innigste, reinste Liebe beglückte das edle Paar, und Elisabeth begleitete ihren Gemahl aus allen seinen Reisen. Nächst der Armenpflege beschäftigte sie sich vorzüglich mit den Kranken und scheute sich nicht, selbst den Aussätzigen,
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Extrahierte Personennamen: Hedwig Elisabeth Andreas_Ii Hermann_von_Thüringen Ludwig Ludwig Elisabeth
Extrahierte Ortsnamen: Christi Beguinenhof Belgiens Ungarn Wartburg
§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
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Verlag von C. 6. Kunzes Nachf. (Dr. Jacoby) in Wiesbaden.
O. Natorp, Prof., Lehr- und Übungsbuch für den Unterricht in der englischen Sprache. 1885.
I. Teil: für die untere Lehrstufe. 259 S. . . M. 1,60.
Ii. Teil: für die obere Lehrstufe. 267 S. . . M. 2,00.
„Die Abfassung dieses Buches zeigt einen sichtbaren Fortschritt auf der viel versuchten Bahn der Reform des neusprachlichen Unterrichts. Verfasser folgt mit Geschick der neuen Richtung und ist be-
müht gewesen, den neuesten ministeriellen Anforderungen gerecht zu werden. — Teil I unterscheidet sich in der Anlage wesentlich dadurch vom Ii., dass bei ihm den Übungen eine systematische Formenlehre vorangestellt ist, während bei letzterem die Übungen mit syntaktischen Regeln lektionsmässig verbunden sind. Die Lese- und Übungsstücke, einschliesslich der Muster aufs ätze, schreiten stufenweise vom Leichteren zum Schwierigeren fort und haben meist historisches Gepräge. Hervorzuheben sind ferner die dem Ii. Teil beigefügten ‘Outlines of the History of English Literature1, die eine gedrängte Übersicht der hervorragendsten auf der Schule gelesenen Autoren geben und manchem recht willkommen sein möchten.“
(Aus dem Jahresbericht über die Erscheinungen auf dem Gebiete der germanischen Philologie.)
„Eigenschaften, durch welche das Werk sich empfiehlt, sind die folgenden: Es sucht den behördlichen Bestimmungen über den Unterricht im Englischen gerecht zu werden und dies in leichter Weise zu bewirken. Die Übungsbeispiele sind im zweiten Teile meist historischen Inhalts. Der erste stellt die Elementargrammatik voran und stellt das Lesebuch zum Übersetzen aus der englischen Sprache und in dieselbe nach, der zweite (für die obere Lehrstufe bestimmt) bringt bei jeder Lektion Regeln und Übersetzungsstoff. Bei den Regeln sind die subtilsten Ausnahmen weggelassen, dagegen ist den Präpositionen und Konjunktionen ein grösserer Raum gewidmet. Den Schluss bildet eine Anleitung zu Sprachübungen und zur Anfertigung kleiner englischer Aufsätze und ‘Outlines of the History of English Literature1. Wir geben dem gut methodisch veranlagten Werke auf seinem Lebenslauf beste Wünsche mit.“
(Rheinische Blätter für Erziehung und Unterricht. 1886. Heft Iii.)
Wo eine Eiufiihruug beabsichtigt wird, stellt der Verleger gern ein Exemplar behufs Prüfung gratis zur Verfügung.
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Vorwort zur 5. Auflage.
Der vorliegende zweite Teil von Cassians Weltgeschichte ist ähnlich wie der dritte Teil in seiner 5. Auflage einer durchgreifenden Neubearbeitung unterzogen worden. Um das Buch als Lehr- und Lesebuch für die heranreifende weibliche Jugend auch fernerhin auf der Höhe des Bedürfnisses zu erhalten, mußten viele Partien eingehender behandelt, andere über die gegebenen Grenzen hinaus erweitert werden. Dabei mußte Nebensächliches fallen und seinen Raum zweckdienlicherem Material überlassen. Die Frauenbilder, die eine Eigentümlichkeit dieses Werkes bilden, blieben im wesentlichen unverändert.
Möge auch dieser Teil in seiner Neubearbeitung der Einführung und Vertiefung der weiblichen Jugend in ein an mannigfaltigen Bildungsstoffen reiches Unterrichtsgebiet förderlich sein.
Köln, im März 1888.
M. Weck.
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120
Zweite Periode des Mittelalters.
kirchlicher Feierlichkeit bestattet werden. Das Interdikt war ein äußerst wirksames Mittel, ungehorsame und widerstrebende Fürsten und Volker zum Gehorsam gegen die Kirche zurückzuführen, und war zuerst 998 m Anwendung gekommen. Gregor Vii. wußte von diesen Strafmitteln erfolgreichen Gebrauch zu machen.
1074 erneuerte Gregor die Gesetze gegen die Simonie. Darunter verstand man den Verkauf geistlicher Ämter, den Pfründenhandel, wodurch oft unwürdige Priester durch Geld oder Versprechungen stch geistliche Stellen verschafften. Der Samaritaner Simon der Zauberer (Apostelgeschichte 8, 18) hatte den Aposteln Geld geboten für die Gabe, jedem durch Auflegung der Hände den heiligen Geist mitteilen zu können; sein Name gab die Bezeichnung für den Handel her, welchen man mit geistlichen Ämtern trieb.
Auch in betreff der Investitur glaubte Gregor streng einschreiten zu müssen. Darunter verstand man die Belehnung der Geistlichen mit Ring und Stab beim Eintritt in ihr geistliches Amt. Bisher war es häufig vorgekommen, daß weltliche Herren geistliche Ämter verliehen hatten. Darum verordnete Gregor: „Wenn von nun an noch jemand ein Bistum aber eine Abtei aus der Hand eines Weltlichen annimmt, so soll er aus keine Weise für einen Bischof oder Abt gehalten werden; fein Ungehorsam gegen den römischen Stuhl ist dem Götzendienst gleich zu achten. Dasselbe soll auch von den niedern geistlichen Würden gelten. Wenn aber irgend jemand, welcher eine weltliche Macht ausübt, einen Geistlichen durch Ring und Stab mit einer geistlichen Würde belehnen will, so soll er wissen, daß er sich gleicher Schuld teilhastig macht, wie der, welcher die geistliche Würde von ihm angenommen hat." Gregor ließ sogleich mehrere deutsche Bischöse, welche durch Simonie gewählt waren, absetzen, und fünf Räte des Königs Heinrich, welche des Pfründehandels angeklagt waren, mit dem Banne belegen.
-vjm folgenden ^ahre führte Gregor auch für die Weltpriester das bereits durch ältere Kirchengefetze angeordnete Cölibat d. i. die Ehelosigkeit für die Geistlichen wieder ein, damit dieselben außer Verbindung mit der Welt blieben und weder durch Familie noch Verwandtschaften gehindert seien, ausschließlich für das Interesse der Kirche zu sorgen. Schon längere Zeit pflegten die Bischöfe nicht mehr zu heiraten; aber die niedere Geistlichkeit that es allgemein. Darum gebot Gregor, daß sämtliche verheiratete Priester und alle, welche den gottesdienstlichen Handlungen derselben beiwohnen würden, Don der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen fein sollten. Diese Verfügung
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Extrahierte Personennamen: Volker Gregor_Vii Gregor Gregor Gregor Simon Gregor Gregor Gregor Gregor Gregor Gregor Heinrich Heinrich Gregor Gregor Gregor Gregor